Rechtsprechung
   BayObLG, 22.06.1989 - BReg. 3 Z 13/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,5389
BayObLG, 22.06.1989 - BReg. 3 Z 13/89 (https://dejure.org/1989,5389)
BayObLG, Entscheidung vom 22.06.1989 - BReg. 3 Z 13/89 (https://dejure.org/1989,5389)
BayObLG, Entscheidung vom 22. Juni 1989 - BReg. 3 Z 13/89 (https://dejure.org/1989,5389)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,5389) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • DNotZ 1990, 667
  • Rpfleger 1989, 399
  • BayObLGZ 1989 Nr. 41
  • BayObLGZ 1989, 256
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Frankfurt, 09.08.2016 - 20 W 113/15

    Notarkosten: Anfall der Gebühr nach § 145 Abs. 3 KostO

    Unklar bleibt, ob die Antragstellerin damit und den weiteren inhaltlichen Einwendungen gegen den Entwurf rügen will, dass dieser etwa nicht fertiggestellt gewesen wäre, oder aber mit dem diesbezüglichen Einwand, zur Zahlung der vom Notar berechneten Kosten nicht verpflichtet zu sein, geltend machen will, dass Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach §§ 141, 143, 16 Abs. 1 KostOnicht erhoben werden dürfen bzw. mit einem Schadensersatzanspruch gegen den Notar wegen Amtspflichtverletzung nach § 19 Abs. 1 BNotOgegen die Kostenforderung aufzurechnen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 22.11.2010, 20 W 22/08, n. v., unter Hinweis auf OLG Hamm MittBayNot 1979, 89; BayObLG DNotZ 1990, 667).
  • OLG Frankfurt, 24.03.2011 - 20 W 55/08

    Notarkosten: Verstoß gegen Zitiergebot nach § 154 II KostO

    Im Gegensatz zum Anspruch aus § 16 KostOsetzt eine nur fahrlässig begangene Amtspflichtverletzung des Notars nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotOferner voraus, dass der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag (vgl. im Einzelnen Senat, Beschluss vom 22.11.2010, 20 W 22/08, unter Hinweis auf BayObLG DNotZ 1990, 667, zitiert nach juris und m. w. N.; vgl. dazu auch Filzek, a.a.O., § 16 Rz. 7; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., § 16 Rz. 2c).
  • OLG Koblenz, 31.10.2002 - 1 W 634/02

    Verhältnis von Amtshaftungsklage und Notarkostenbeschwerde

    Zu diesen Einwendungen zählt auch die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus Amtspflichtverletzung des Notars und der Einwand der unrichtigen Sachbehandlung im Sinne des § 16 KostO (Haug, Die Amtshaftung des Notars, 2. Auff., Rdnr. 805; Göttlich/Mümmler, KostO , 12. Aufl., S. 921; BayObLG, JurBüro 1989, 1707; OLG Hamm, JurBüro 1979, 743).
  • KG, 18.12.2001 - 1 W 1712/00

    Formwirksamkeit eines im Wege freiwilliger Versteigerung geschlossenen

    a) Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 16 Abs. 1 KostO liegt nach ganz überwiegender und vom Senat geteilter Ansicht vor, wenn dem Notar ein offen zutage tretender Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist; die darin liegende Beschränkung der Beurteilung auf eindeutige Sachverhalte soll das Kostenerhebungsverfahren von rechtlich oder tatsächlich zweifelhaften Fragen freihalten (vgl. Senat JurBüro 1976, 351 und 1982, 752; OLG Hamm JurBüro 1979, 743/744; BayObLGZ 1989, 256/258; Korintenberg/Bengel a.a.O. § 16 Rdn.2; Hartmann a.a.O. § 16 Rdn.4; Rohs/Waldner, KostO, 2.Aufl., § 16 Rdn.21, jew.m.w.N.).
  • BayObLG, 06.02.1992 - BReg. 3 Z 179/91

    Wahlrecht des Notars bei Kostengesamtschuldnern

    b) Macht der Kostenschuldner - wie hier - im Notarkostenbeschwerdeverfahren geltend, er schulde die vom Notar berechneten Kosten nicht, weil dieser ihm gegenüber eine Amtspflichtverletzung begangen habe, so ist auch zu prüfen, ob eine Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§§ 141, 143, 16 Abs. 1 KostO ) oder eine Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung nach § 19 Abs. 1 BNotO in Betracht kommt (vgl. BayObLGZ 1989, 256/258).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht